Die Vorinstanz sprach B. schuldig des vorsätzlichen Führens eins PW’s in angetrunkenem Zustand, qualifiziert begangen, der einfachen Körperverletzung z.N. F. sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und verurteilte ihn zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten als Gesamtstrafe (unter Einbezug des Urteils der Bezirksanwaltschaft Zürich vom 13. August 2001) von 3 Monaten Gefängnis. In oberer Instanz wurde der Schuldspruch der einfachen Körperverletzung bestätigt, die übrigen Schuldsprüche waren in Rechtskraft erwachsen und der Angeschuldigte wurde neu verurteilt zu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 60.00 als Gesamtstrafe. Auszug aus den Erwägungen: (…)