Erhöhung der erstinstanzlichen Strafe: Einzig betreffend der einfachen Körperverletzung und Gewalt und Drohung gegenüber Beamten ist dem Angeschuldigten eine verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren, hinsichtlich des Fahrens in angetrunkenem Zustand liegt ein Fall von Art. 19 Abs. 4 StGB vor (Erw. IV/3/e). Die Ausfällung einer Geldstrafe ist auch möglich, wenn deren Vollzug ungewiss ist (Erw. IV/3/g/2).