Regeste Keine Asperation bei Gesamtstrafen: Bei einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m Art. 49 StGB kann es nicht darum gehen, einen bedingt vorbestraften und in der Probezeit erneut delinquenten Angeschuldigten mit einer tieferen Strafdauer als der Summe der schuldangemessenen Strafe für die neuen Delikte und der widerrufenen (rechtskräftigen) Strafe zu belohnen. Vielmehr soll die Möglichkeit der Gesamtstrafe in der Konstellation einer neuen Strafe in Kombination mit einer widerrufenen Strafe sicherstellen, dass nach Änderung der Strafart bei der widerrufenen Strafe eine einheitliche Strafart festgesetzt werden kann (Erw. IV/1).