{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-02-27", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-238_2008-02-27.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_238_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781702150f3890590da292695a39c96f01786370276b9ae7a18c0ac97b797e073721996d58aa85acbae1923b64793bd532?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7781702150f3890590da292695a39c96f01786370276b9ae7a18c0ac97b797e073721996d58aa85acbae1923b64793bd532&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_238", "Checksum": "6f6fed4ea053ab4b10bd2363a18720b4"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 238"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 27.02.2008 SK 2007 238"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 27.02.2008 SK 2007 238"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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Oktober 2007\n\nin der Strafsache gegen B.\namtlich vertreten durch Fürsprecher M.\n\nwegen einfacher Körperverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.,\nsowie Widerrufs\n\nRegeste\nKeine Asperation bei Gesamtstrafen: Bei einer Gesamtstrafe nach Art. 46 Abs. 1 i.V.m Art.\n49 StGB kann es nicht darum gehen, einen bedingt vorbestraften und in der Probezeit erneut\ndelinquenten Angeschuldigten mit einer tieferen Strafdauer als der Summe der\nschuldangemessenen Strafe für die neuen Delikte und der widerrufenen (rechtskräftigen)\nStrafe zu belohnen. Vielmehr soll die Möglichkeit der Gesamtstrafe in der Konstellation einer\nneuen Strafe in Kombination mit einer widerrufenen Strafe sicherstellen, dass nach\nÄnderung der Strafart bei der widerrufenen Strafe eine einheitliche Strafart festgesetzt\nwerden kann (Erw. IV/1).\n\nErhöhung der erstinstanzlichen Strafe: Einzig betreffend der einfachen Körperverletzung und\nGewalt und Drohung gegenüber Beamten ist dem Angeschuldigten eine verminderte\nSchuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB zu attestieren, hinsichtlich des Fahrens in\nangetrunkenem Zustand liegt ein Fall von Art. 19 Abs. 4 StGB vor (Erw. IV/3/e).\n\nDie Ausfällung einer Geldstrafe ist auch möglich, wenn deren Vollzug ungewiss ist (Erw.\nIV/3/g/2).\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen:\nDer Angeschuldigte fuhr auf der Autobahn bei strömendem Regen stark betrunken (2.39\nPromille) Schlangenlinien. Nach der Anhaltung durch die Polizei wurde er ausfällig, trat mit\nden Füssen gegen den Dienstwagen und beruhigte sich nicht mehr. Beim Anlegen der\nHandfesseln wehrte sich der Angeschuldigte dermassen, dass er dem Polizeibeamten im\nGerangel einen Schlag auf den Brustkorb und die linke Wange versetzte. Dabei schlug er\ndem Polizisten einen Zahn aus und fügte ihm eine Herzprellung zu.\n\nDie Vorinstanz sprach B. schuldig des vorsätzlichen Führens eins PW’s in angetrunkenem\nZustand, qualifiziert begangen, der einfachen Körperverletzung z.N. F. sowie der Gewalt und\nDrohung gegen Behörden und Beamte und verurteilte ihn zu einer unbedingten\nFreiheitsstrafe von 7 Monaten als Gesamtstrafe (unter Einbezug des Urteils der\nBezirksanwaltschaft Zürich vom 13. August 2001) von 3 Monaten Gefängnis. In oberer\nInstanz wurde der Schuldspruch der einfachen Körperverletzung bestätigt, die übrigen\nSchuldsprüche waren in Rechtskraft erwachsen und der Angeschuldigte wurde neu verurteilt\nzu einer Geldstrafe von 270 Tagessätzen à Fr. 60.00 als Gesamtstrafe.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(…)\n\nIV. Strafzumessung\n1. Anwendbares Recht (lex mitior)\nDer allgemeine Teil des Strafgesetzbuches ist mit Bundesgesetz vom 13. Dezember\n2002, in Kraft seit 1. Januar 2007, geändert worden. Die dem Angeschuldigten\nvorgeworfenen strafbaren Handlungen liegen vor dieser Revision. Damit ist zunächst zu\nprüfen, ob im vorliegenden Fall altes oder neues Recht zur Anwendung gelangt. Art. 2\nAbs. 1 StGB besagt, dass grundsätzlich derjenige Rechtssatz zur Anwendung kommt,\nder im Zeitpunkt der Tatbegehung Geltung hatte (Rückwirkungsverbot im Strafrecht).\nAbs. 2 lautet dagegen: „Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten\ndieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses\nGesetz anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist.“ Es handelt sich dabei um den\nGrundsatz der lex mitior, das heisst, es kann trotz des grundsätzlichen\nRückwirkungsverbotes im Strafrecht ein Rechtssatz angewendet werden, der im\nZeitpunkt der Tat noch nicht in Kraft war, wenn der Täter dadurch milder bestraft werden\nkann. Der Vergleich der Strafnormen ist dabei nach der konkreten Methode\nvorzunehmen, d.h. es hat eine Beurteilung des Sachverhalts und der Sanktion nach\naltem und neuem Recht zu erfolgen (STEFAN TRECHSEL, Schweizerisches\nStrafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, Zürich 1997, N 11 zu Art. 2 aStGB sowie\nPETER POPP, Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, Basel 2003, N 10 zu Art. 2 aStGB).\n\n2\nAls wesentliche Neuerung gegenüber dem alten Recht sieht das neue Strafgesetzbuch\ndie Möglichkeit vor, anstelle einer Freiheitsstrafe eine Geldstrafe auszusprechen.\nStellung und Ausgestaltung der Geldstrafe dienen dem erklärten Ziel des Gesetzgebers\ndie kurzen Freiheitsstrafen zurückzudrängen. Sie ist denn auch die Sanktion für\nVergehen und Verbrechen im unteren Schwerebereich. Der Freiheitsentzug unter sechs\nMonaten wird daher, abgesehen von Umwandlungsstrafen, auf die Fälle beschränkt, in\ndenen voraussehbar ist, dass die Alternativstrafen nicht vollstreckbar sind\n(HANSJAKOB/SCHMITT/SOLLBERGER, Kommentierte Textausgabe zum revidierten\nStrafgesetzbuch, 2. Auflage, Luzern 2006, S. 34). Eine Freiheitsstrafe gilt immer als\nstrenger als eine Geldstrafe, unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnissen (RIKLIN FRANZ, Revision des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches:\nFragen des Übergangsrechts, in AJP 12/2006, S. 1473). Insofern muss geprüft werden,\nob vorliegend eine Geldstrafe anstelle einer Freiheitsstrafe ausgesprochen werden darf\nund somit der Angeschuldigte neurechtlich besser gestellt ist.\n\nDie Vorinstanz hat neues Recht als lex mitior angewandt mit dem Hinweis auf die darin\nvorgesehene Möglichkeit der Ausfällung einer Gesamtstrafe bei gleichzeitigem Widerruf\ndes bedingt ausgefällten Urteils.\n\n"}