Indem er dies nicht getan, sondern sich stillschweigend auf die Übersetzung durch die betreffenden Personen eingelassen hat, hat er den Anspruch auf Ablehnung eben dieser Übersetzer verwirkt (vgl. HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, S. 109). Nach Art. 32 Abs. 1 StrV hat die Partei, die gestützt auf Art. 30 oder 31 StrV den Ausstand einer Ge- 4 richtsperson verlangt, ein begründetes Ausstandsbegehren anzubringen, sobald ihr der Unfähigkeits- oder Ablehnungsgrund bekannt geworden ist.