Abgesehen davon, dass bei Übersetzern liegende Unfähigkeitsgründe gemäss Art. 30 StrV primär von diesen selbst zu melden wären (Art. 35 und 32 StrV), hätte der Angeschuldigte A. anlässlich der mehreren persönlichen Begegnungen mit den Übersetzern einen allfälligen Befangenheitsgrund schön längst erkennen und geltend machen müssen. Indem er dies nicht getan, sondern sich stillschweigend auf die Übersetzung durch die betreffenden Personen eingelassen hat, hat er den Anspruch auf Ablehnung eben dieser Übersetzer verwirkt (vgl. HAUSER/SCHWERI, Schweizerisches Strafprozessrecht, 5. Auflage, S. 109).