Die Übersetzer wurden anlässlich der Befragungen anstandslos akzeptiert und die Übersetzungsarbeit nicht im Geringsten bemängelt. Weil es sich bei den TK-Übersetzern um dieselben Personen handelt, muss auch hinsichtlich ihrer Akzeptanz durch die Angeschuldigten und die qualitativ nie beanstandeten TK-Überset- zungen das gleiche gelten. Die Argumentation der Verteidigung, mangels Bekanntgabe der exakten Personalien der Übersetzer könne das Vorliegen möglicher Ausstandsgründe nicht überprüft werden, geht deshalb fehl. Abgesehen davon, dass bei Übersetzern liegende Unfähigkeitsgründe gemäss Art. 30 StrV primär von diesen selbst zu melden wären (Art.