657, 895, 1029, 1277, 1295, 1323, 1341, 1375, 1413, 1447, 1477, 1525, 2077, 2085, 3815). Sowohl A. als auch Fürsprecher W. (respektive Rechtsanwalt Z.) bekamen die beiden Übersetzer anlässlich der Ausübung ihrer Funktion im Verfahren somit über Stunden zu Gesicht, ohne dass sie auch nur die geringsten Zweifel hinsichtlich deren Unparteilichkeit geäussert hätten. Der Angeschuldigte A. behielt sich auch nie vor, eine allfällige Ablehnung nach Kenntnis der Personalien prüfen zu wollen. Die Übersetzer wurden anlässlich der Befragungen anstandslos akzeptiert und die Übersetzungsarbeit nicht im Geringsten bemängelt.