Vorliegend wurden zwei Personen für die TK-Übersetzungen in die Pflicht genommen. Gemäss den Verpflichtungserklärungen (pag. 4490 und 4492) und den darauf ersichtlichen Kurz-Unterschriften handelte es sich bei den TK-Übersetzern um die gleichen (...) sprechenden Personen, welche bei den zahlreichen Einvernahmen ebenfalls regelmässig als Übersetzer zum Einsatz kamen (vgl. z.B. pag. 657, 895, 1029, 1277, 1295, 1323, 1341, 1375, 1413, 1447, 1477, 1525, 2077, 2085, 3815).