3 die Nicht-Bekanntgabe der Personalien der TK-Übersetzer aufgrund folgender Überlegungen für gerechtfertigt: Die Telefongespräche wurden mehreren Personen vorgehalten und die Teilnehmer stets von verschiedenen Personen identifiziert. Während des ganzen Verfahrens hat keine dieser Personen, insbesondere auch keiner der Angeschuldigten, je die Übersetzungen der Telefonabhörprotokolle bemängelt. Viele vorgespielte TK wurden denn auch durch H. und K. ausdrücklich als korrekt bestätigt (...).