Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Verwertbarkeit von Telefonabhörprotokollen folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 EMRK) als Teilaspekt des Grundsatzes des fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dass aktenmässig belegt sein muss, wie das Beweismittel bzw. insbesondere die Übersetzung produziert wurde. Dies ist Voraussetzung dafür, dass der Angeklagte seine Verteidigungsrechte überhaupt wahrnehmen kann, wie das Art. 32 Abs. 2 BV verlangt (BGE 6P.149/2006).