Eine Dispensation gemäss Art. 124 Abs. 3 StrV wäre nur möglich, wenn die Übersetzer selbst glaubhaft dartun würden, dass ihre wahrheitsgemässen Aussagen sie oder eine ihnen nahe stehende Person ernsthaft an Leib und Leben gefährden könnten. Ausserdem könne eine Befangenheit unabhängig vom Inhalt der Äusserung der beteiligten Person vorliegen und sich beispielsweise aus einer bestehenden Verwandtschaft zu einer mitinvolvierten Person ergeben.