Werde ihm dies verwehrt, so könnten die Telefonprotokolle nicht als Beweismittel verwertet werden. Der Appellant habe sich zwar im Anschluss an die Urteilseröffnung tatsächlich verbal gegen das aus seiner Sicht ungerechte Urteil geäussert. Gegenüber dem Gericht habe er zumindest jedoch nie Drohungen etc. ausgestossen und es sei gegen ihn auch nicht Anzeige eingereicht worden. Die Verfahrensrechte des Angeschuldigten dürften nicht aufgrund einer konstruierten Sippenhaftung beschnitten werden. Eine Dispensation gemäss Art.