Unter Hinweis auf die bekannte Gewaltbereitschaft insbesondere von A. und dessen Umfeld sah der Untersuchungsrichter von einer (weiteren) Bekanntgabe der Personalien der Übersetzer ab. Auch die Vorkommnisse bei der Urteilseröffnung - mit Drohungen gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft - verdeutlichten das gewaltbereite Umfeld der Familie A. Fürsprecher W. wendet dagegen ein, der Angeschuldigte habe gegenüber dem Übersetzer nie irgendwelche Drohungen ausgesprochen und habe Anspruch darauf, eine mögliche Befangenheit zu überprüfen. Werde ihm dies verwehrt, so könnten die Telefonprotokolle nicht als Beweismittel verwertet werden.