In oberer Instanz wurden die Untersuchungsbehörden in Gutheissung des Beweisantrags von Fürsprecher W. aufgefordert, die Belehrung gemäss pag. 239 der für die Übersetzung der Telefonkontrollen beigezogenen Übersetzer einzureichen und die Namen der für die Übersetzung der Telefonkontrollen beigezogenen Übersetzer zwecks Überprüfung von Ablehnungs- und Ausstandsgründen bekannt zu geben. Die Pflicht zur Bekanntgabe der Personalien wurde unter den ausdrücklichen Vorbehalt einer ernstlichen Gefahr für Leib und Leben gemäss Art. 124 Abs. 3 StrV gestellt (pag. 4370 f.).