Der Anwalt von A., Fürsprecher W., stellte in erster Instanz die Verwertbarkeit der Telefonkontrollen als Beweismittel in Frage. Zur Begründung führte er aus, es liege eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV vor. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, wer die TK- Protokolle erstellt habe. Es sei unklar, ob die Übersetzer belehrt worden seien und ob es Ausstands- oder Ablehnungsgründe gebe.