Redaktionelle Vorbemerkungen Die Angeschuldigten waren erstinstanzlich u.a. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen das BetmG schuldig erklärt worden. Beim Angeschuldigten A. war oberinstanzlich u.a. der Schuldpunkt zu überprüfen. In diesem Zusammenhang bestritt der Angeschuldigte A. die Verwertbarkeit der Telefonabhörprotokolle, weil die Personalien der TK-Übersetzer nicht bekannt gegeben worden seien. Auszug aus den Erwägungen: (...) II. Sachverhalt und Beweiswürdigung A. Vorbemerkungen (...) c) Verwertbarkeit der aus den Telefonkontrollen gewonnenen Erkenntnissen