Regeste Die aus der Telefonkontrolle gewonnenen Erkenntnisse waren im konkreten Fall verwertbar trotz des Umstands, dass die Personalien der TK-Übersetzer nicht bekannt gegeben worden waren. Die Nichtbekanntgabe war gerechtfertigt wegen der ernsthaft zu befürchtenden Gefährdung der Übersetzer an Leib und Leben sowie wegen der Verwirkung des Rechts auf Ablehnung der TK-Übersetzer. Indem sich die Angeschuldigten anlässlich der zahlreichen Einvernahmen auf die Übersetzung durch die gleichen Personen stillschweigend eingelassen haben, haben sie den Anspruch auf spätere Ablehnung eben dieser Übersetzer verwirkt.