{"Signatur": "BE_OG_005", "Spider": "BE_ZivilStraf", "Datum": "2008-05-27", "PDF": {"Datei": "BE_ZivilStraf/BE_OG_005_SK-2007-229_2008-05-27.pdf", "URL": "https://www.zsg-entscheide.apps.be.ch/tribunapublikation/tribunavtplus/ServletDownload/SK_2007_229_323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784879056db82fa8007514f63908d827f36901f2399e20f3388b1b4a87f7e00344f6cb0fc95f7e9e647faf6f4bfb5a1f47?path=323719a1159f182ebd8af5cfa97b333ff61114ecd421be6d2c393d33132eb663dc9daec69bda9215d03ee54d8043e7784879056db82fa8007514f63908d827f36901f2399e20f3388b1b4a87f7e00344f6cb0fc95f7e9e647faf6f4bfb5a1f47&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SK_2007_229", "Checksum": "e9626d79ee03b759fec2fd8ca381ed70"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 2007 229"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern 27.05.2008 SK 2007 229"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale 27.05.2008 SK 2007 229"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Obergericht Strafkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Cour suprême Chambres pénale"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Strafkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. 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A.\namtlich vertreten durch Fürsprecher W.\nAngeschuldigte/Appellanten\n\nwegen Widerhandlungen gegen das BetmG, Geldwäscherei, etc.\n\nGeneralprokuratur des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3012 Bern\n\nAppellantin\n\nRegeste\nDie aus der Telefonkontrolle gewonnenen Erkenntnisse waren im konkreten Fall verwertbar\ntrotz des Umstands, dass die Personalien der TK-Übersetzer nicht bekannt gegeben worden\nwaren. Die Nichtbekanntgabe war gerechtfertigt wegen der ernsthaft zu befürchtenden Gefährdung der Übersetzer an Leib und Leben sowie wegen der Verwirkung des Rechts auf\nAblehnung der TK-Übersetzer. Indem sich die Angeschuldigten anlässlich der zahlreichen\nEinvernahmen auf die Übersetzung durch die gleichen Personen stillschweigend eingelassen haben, haben sie den Anspruch auf spätere Ablehnung eben dieser Übersetzer verwirkt.\nDas Interesse der Angeschuldigten an einer Bekanntgabe der Personalien war daher geringer zu gewichten als das private Interesse der Übersetzer auf körperliche und geistige Integrität. Hinzu kommt das öffentliche Interesse von Polizei und Strafverfolgungsbehörden, auch\nin anderen Verfahren die betreffenden Übersetzer wieder beiziehen zu können.\n\nRedaktionelle Vorbemerkungen\nDie Angeschuldigten waren erstinstanzlich u.a. wegen qualifizierten Widerhandlungen gegen\ndas BetmG schuldig erklärt worden. Beim Angeschuldigten A. war oberinstanzlich u.a. der\nSchuldpunkt zu überprüfen. In diesem Zusammenhang bestritt der Angeschuldigte A. die\nVerwertbarkeit der Telefonabhörprotokolle, weil die Personalien der TK-Übersetzer nicht\nbekannt gegeben worden seien.\n\nAuszug aus den Erwägungen:\n\n(...)\n\nII. Sachverhalt und Beweiswürdigung\nA. Vorbemerkungen\n\n(...)\n\nc) Verwertbarkeit der aus den Telefonkontrollen gewonnenen Erkenntnissen\n\nDer Anwalt von A., Fürsprecher W., stellte in erster Instanz die Verwertbarkeit der\nTelefonkontrollen als Beweismittel in Frage. Zur Begründung führte er aus, es liege eine\nVerletzung von Art. 32 Abs. 2 BV vor. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, wer die TK-\nProtokolle erstellt habe. Es sei unklar, ob die Übersetzer belehrt worden seien und ob es\nAusstands- oder Ablehnungsgründe gebe.\n\nIn oberer Instanz wurden die Untersuchungsbehörden in Gutheissung des Beweisantrags\nvon Fürsprecher W. aufgefordert, die Belehrung gemäss pag. 239 der für die Übersetzung der Telefonkontrollen beigezogenen Übersetzer einzureichen und die Namen der\nfür die Übersetzung der Telefonkontrollen beigezogenen Übersetzer zwecks Überprüfung\nvon Ablehnungs- und Ausstandsgründen bekannt zu geben. Die Pflicht zur Bekanntgabe\nder Personalien wurde unter den ausdrücklichen Vorbehalt einer ernstlichen Gefahr für\nLeib und Leben gemäss Art. 124 Abs. 3 StrV gestellt (pag. 4370 f.).\n\n2\nDer Untersuchungsrichter liess die beiden Übersetzerbelehrungen der Kammer am 10.\nSeptember 2007 zukommen (pag. 4486 - 4492). Daraus ist ersichtlich, dass die Übersetzungen im Verfahrensteil S. I (...) von X und im Verfahrensteil S. II (...) vom Übersetzer Y\n(Personalien der Untersuchungsbehörde bekannt) vorgenommen worden sind. Die Belehrungen über die Übersetzerpflichten und die Folgen falscher Übersetzung erfolgten in\nkorrekter Weise und lagen im entscheidenden Zeitpunkt, d.h. vor Aufnahme der Übersetzungsarbeiten, vor; daran ändert die Rüge der Verteidigung nichts, der betreffende\nNachweis hätte schon in einem früheren Verfahrensstadium beigebracht werden können.\n\nUnter Hinweis auf die bekannte Gewaltbereitschaft insbesondere von A. und dessen\nUmfeld sah der Untersuchungsrichter von einer (weiteren) Bekanntgabe der Personalien\nder Übersetzer ab. Auch die Vorkommnisse bei der Urteilseröffnung - mit Drohungen gegenüber dem Gericht und der Staatsanwaltschaft - verdeutlichten das gewaltbereite Umfeld der Familie A. Fürsprecher W. wendet dagegen ein, der Angeschuldigte habe gegenüber dem Übersetzer nie irgendwelche Drohungen ausgesprochen und habe Anspruch darauf, eine mögliche Befangenheit zu überprüfen. Werde ihm dies verwehrt, so\nkönnten die Telefonprotokolle nicht als Beweismittel verwertet werden. Der Appellant\nhabe sich zwar im Anschluss an die Urteilseröffnung tatsächlich verbal gegen das aus\nseiner Sicht ungerechte Urteil geäussert. Gegenüber dem Gericht habe er zumindest jedoch nie Drohungen etc. ausgestossen und es sei gegen ihn auch nicht Anzeige eingereicht worden. Die Verfahrensrechte des Angeschuldigten dürften nicht aufgrund einer\nkonstruierten Sippenhaftung beschnitten werden. Eine Dispensation gemäss Art. 124\nAbs. 3 StrV wäre nur möglich, wenn die Übersetzer selbst glaubhaft dartun würden, dass\nihre wahrheitsgemässen Aussagen sie oder eine ihnen nahe stehende Person ernsthaft\nan Leib und Leben gefährden könnten. Ausserdem könne eine Befangenheit unabhängig\nvom Inhalt der Äusserung der beteiligten Person vorliegen und sich beispielsweise aus\neiner bestehenden Verwandtschaft zu einer mitinvolvierten Person ergeben.\n\n"}