4. Der Angeschuldigte hat sich somit - mit Ausnahme vom Fall L. - vorsätzlich und mit der Absicht sich unrechtmässig zu bereichern elektronisch gespeicherte Daten beschafft, die offensichtlich nicht für ihn bestimmt waren und die gegen seinen unbefugten Zugriff im Sinne des Gesetzes besonders gesichert waren. Sein Verhalten erfüllt damit sämtliche objektive wie auch subjektive Tatbestandsmerkmale der unbefugten Datenbeschaffung gemäss Art. 143 StGB. 9