der Betroffenen. Er konnte dadurch der D. AG letztlich finanzielle Vorteile verschaffen. Der Angeschuldigte selbst hätte zudem direkt von diesen finanziellen Vorteilen profitiert, schliesslich war er nicht irgendein Angestellter der D. AG, sondern einer von zwei Geschäftsleitern mit einer Aktienbeteiligung von 40%. Die Kammer geht daher von direkter Bereicherungsabsicht des Angeschuldigten aus, insbesondere da die Aussagen desselben betreffend unlauteres Verhalten der Betroffenen (allenfalls mit Ausnahme im Falle des Geschädigten W.) nicht verifiziert werden konnte.