mittels der Spyware erschlossenen Informationen, insbesondere über Offerten und Vertragsverhandlungen, waren geeignet, der D. AG Wettbewerbsvorteile zu bringen, die sie auf legalem Weg nicht erhalten konnte und die sich in aller Regel in Geld ummünzen lassen. Selbst wenn es dem Angeschuldigten entsprechend seinen Aussagen primär darum gegangen wäre, ungerechtfertigte Nachteile der D. AG im Konkurrenzkampf zu beseitigen (wobei offen gelassen werden kann, wie er dies hätte bewerkstelligen wollen), verschaffte er sich Zugriffsmöglichkeiten auf alles, was auf den ausspionierten Computern geschrieben wurde sowie auf die Emailkonti