O., §4, N 70). Es bedürfe keiner weiteren Begründung, dass das Wissen um das Marktverhalten von Konkurrenten und von bisherigen oder allenfalls neuen Kunden im Wirtschaftsleben einen eklatanten geldwerten Vorteil bringe. Dieses Wissen habe der Angeschuldigte sich aneignen wollen (p. 1032). Die Kammer kommt zum selben Schluss. Sämtliche Betroffenen waren aktuelle oder potenzielle Konkurrenten oder ehemalige, aktuelle oder potenzielle Kunden der D. AG und der Konkurrenz. Die