Gerade bei der Einsichtnahme in den Emailverkehr der Konkurrenz habe der Angeschuldigte sich vertrauliche Informationen aneignen können, die im Geschäftsbereich von wesentlicher Bedeutung sein könnten. Informationen über Kundenbeziehungen und Vertragsverhandlungen seien von wesentlicher Bedeutung. Die vom Angeschuldigten verfolgte Absicht war nach Auffassung der Vorinstanz die Möglichkeit, die Daten nutzbringend im wirtschaftlichen Bereich, vor allem im Wettbewerb einzusetzen (vgl. SCHMID, N., a.a.O., §4, N 70).