Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Einsatz des Trojaners nicht anders zu verstehen sein könne, als dass der Angeschuldigte habe in Erfahrung bringen wollen, was die Geschädigten auf ihren Rechnern machten. Diese Erfahrung wiederum könne nur im Zusammenhang mit der geschäftlichen Tätigkeit der Betroffenen stehen. Gerade bei der Einsichtnahme in den Emailverkehr der Konkurrenz habe der Angeschuldigte sich vertrauliche Informationen aneignen können, die im Geschäftsbereich von wesentlicher Bedeutung sein könnten.