3. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 143 StGB  Vorsatz und  Bereicherungsabsicht des Täters, ansonsten die Norm keine Anwendung findet. Das subjektive Tatbestandselement des Vorsatzes ergibt sich implizit, da gemäss Art. 12 Abs. 1 StGB nur strafbar ist, wer ein Verbrechen oder Vergehen vorsätzlich begeht, ausser das Gesetz bestimme es ausdrücklich anders, was bei Art. 143 StGB nicht der Fall ist. a. (...), womit erstellt ist, dass der Angeschuldigte diesbezüglich vorsätzlich vorging (p. 390 ff. u. p. 923). b. (...)