Im Falle des Vorwurfs der unbefugten Datenbeschaffung betreffend die Emails, ist beweismässig erwiesen, dass alle Emailaccounts passwortgeschützt waren und somit den Anforderungen an den besonderen Schutz in diesen Fällen gemäss herrschender vorzitierter Lehre genüge getan wurde (vgl. Ziff. 11.2; WEISSENBERGER, SCHWARZENEGGER, SCHMID P., SCHMID N.).