Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass ein gängiges, marktübliches Produkt mit genereller Eignung zum Schutz der Daten vor Zugriffen zur Erfüllung des objektiven Tatbestandselements des besonderen Schutzes genügt. Über die Installation eines eben solchen Produkts verfügten gemäss Beweisergebnis (Ziff. 111.2) alle Computer der Geschädigten. Die Tatsache, dass diese Programme gemäss Aussagen des