Der Zweck der Norm würde ausgehöhlt, wenn die besondere Sicherung nur in Fällen bejaht würde, in denen ein besonderes Schutzprogramm gegen den konkret erfolgten Angriff installiert wäre. Denn dieses Schutzprogramm würde aufgrund seiner Programmierung den Angriff erkennen und somit auch verhindern können, womit in Fällen, in denen die besondere Sicherung bejaht würde, stets nur ein Versuch vorläge, ausser das Schutzprogramm selbst würde durch den Angriff sogleich mitmanipuliert. Die Kammer kommt daher zum Schluss, dass ein gängiges, marktübliches Produkt mit genereller Eignung zum Schutz der Daten vor Zugriffen zur Erfüllung des objektiven Tatbestandselements des besonderen Schutzes genügt.