143 StGB kann bei den übrigen Geschädigten jedoch nicht per se verneint werden. Es ist nicht errorderlich, dass spezifisch gegen die eingetretene Bedrohung Sicherheitsmassnahmen getroffen wurden. Eine derartige Auslegung würde bei der Vielfalt und Raschheit der Veränderung von Bedrohungen im Computerbereich kaum einmal erfüllt werden, da die Verteidigungsmöglichkeiten immer hinter den Angriffsmöglichkeiten herhinken (vgl. Interview mit Natalya Kaspersky, SonntagsZeitung vom 11.11.2007, http://www.sonntagszeitung.ch/dyn/ news/multimedia/ 811763.html).