143 StGB eine besondere Sicherung darzustellen vermag. Im vorliegenden Fall geht die Kammer beweiswürdigend davon aus, dass die jeweiligen Computer aller Geschädigten über einen gängigen Schutz, sei es durch eine entsprechende Software, sei es durch eine Firewall, verfügten (vgl. Ziff.IIl.2). Zwar hat nur der Geschädigte L. ein spezielles Schutzprogramm zur Erkennung und Abwehr des Trojaners installiert gehabt - womit der Tatbestand der besonderen Sicherung bei ihm klarerweise bejaht wird - ein besonderer Schutz der Daten im Sinne von Art. 143 StGB kann bei den übrigen Geschädigten jedoch nicht per se verneint werden.