143 StGB das Beschaffen von Daten, sondern analog zum Hausfriedensbruch als Vorbereitungshandlung dazu bereits das Eindringen erfasst. Eine besondere Sicherung wird jedoch bei beiden Straftatbeständen vorausgesetzt, weshalb die Kammer zum Schluss kommt, dass bei den Anforderungen an diese besondere Sicherung gleiche Massstäbe anzulegen sind und somit der Ausschluss eines körperlichen Zugriffs auf den Rechner und der Umstand, dass für den Datenverkehr gegen aussen nur eine Telefonleitung zur Verfügung stand weder im Sinne von Art. 143 b1 s StGB noch demjenigen von Art. 143 StGB eine besondere Sicherung darzustellen vermag.