6 den neuen Straftatbeständen des schweizerischen Strafgesetzbuches, Zürich 1994, §5, N 34 f.). Die beiden Normen unterscheiden sich nebst dem subjektiven Aspekt der Bereicherungsabsicht lediglich darin, dass Art. 143 bi s StGB nicht erst wie Art. 143 StGB das Beschaffen von Daten, sondern analog zum Hausfriedensbruch als Vorbereitungshandlung dazu bereits das Eindringen erfasst.