143bis StGB). Der Ausschluss eines körperlichen Zugriffs auf den Rechner und der Umstand, dass für den Datenverkehr gegen aussen nur eine Telefonleitung zur Verfügung stand, wäre somit keine besondere Sicherung im Sinne von Art. 143bis StGB. Diese Norm tritt jedoch als Auffangtatbestand zurück, wenn der Täter mit seinem Eindringen in fremde Datenverarbeitungssysteme ein über das blosse Eindringen hinausgehendes Ziel verfolgt und dadurch unter einen der übrigen Computer-Straftatbestände wie Art. 143 StGB fällt (SCHMID, NIKLAUS, Computer- sowie Check- und Kreditkarten-Kriminalität, Ein Kommentar zu