143bis StGB setzt als Tathandlung gerade voraus, dass der Täter auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen in eine fremde Datenverarbeitungsanlage eindringt. Dies ist dann der Fall, wenn der Täter über drahtverbundene Wege wie beispielsweise das Telefonnetz, elektrische Leitungen oder drahtlose Kanäle der Datenfernübermittlung, wie zum Beispiel UMTS, Zugangsschranken zur Datenverarbeitung wie Passwörter oder Verschlüsselungen aktiv ausschaltet bzw. überwindet (WEISSENBERGER, a.a.O., N 9 zu Art. 143bis StGB).