Allgemein sind keine allzu hohen Anforderungen an den Berechtigten zu stellen. Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Ausschluss eines körperlichen Zugriffs auf den Rechner und der Umstand, dass für den Datenverkehr gegen aussen nur eine Telefonleitung zur Verfügung stand, als besonderer Schutz im Sinn des Gesetzes genügen müsse (p. 1030). Dem folgt die Kammer allerdings aus folgendem Grund nicht: Art. 143bis StGB setzt als Tathandlung gerade voraus, dass der Täter auf dem Wege von Datenübertragungseinrichtungen in eine fremde Datenverarbeitungsanlage eindringt.