Wie beim körperlichen Eindringen in ein Haus, bei dem die Tür offen, zu aber nicht verschlossen, verschlossen jedoch nur mit einem Standardschloss oder verschlossen mit einem Sicherheitsschloss sein kann, sind auch bei der Sicherung von Daten verschiedenste Schutzmassnahmen möglich. Das Tatbestandmerkmal der besonderen Sicherung vor Zugriff darf generell weder auf eine Weise ausgelegt werden, dass es immer erfüllt ist, noch derart, dass es kaum erfüllt sein kann. Allgemein sind keine allzu hohen Anforderungen an den Berechtigten zu stellen.