SCHWARZENEGGER vertritt die Auffassung, dass die Anforderung an die besondere Sicherung gemäss Art. 143 StGB gleich auszulegen sei, wie in Deutschland das Erfordernis der besonderen Sicherung gegen unberechtigten Zugang gemäss §202a StGB (SCHWARZENEGGER, CHRISTIAN, Computercrimes in Cyberspace, in: Jusletter vom 14.10.2002, www.jusletter.ch, N 72). Eine besondere Sicherung im Sinne von §202a StGB ist dann gegeben, wenn Vorkehrungen getroffen sind, die objektiv geeignet und subjektiv nach dem Willen des Berechtigten dazu bestimmt sind, den Zugriff auf Daten auszuschliessen oder wenigstens nicht unerheblich zu erschweren. Dies braucht zwar nicht ihr einziger