In allgemeiner Form wird man verlangen müssen, dass die Sicherungsmassnahmen unter den Umständen des jeweiligen konkreten Falls üblicherweise ausreichen, um Unbefugte von den Daten fernzuhalten, was ihre generelle Abwehrtauglichkeit voraussetzt. Ob die Daten mit dem üblichen Sicherungsstandard bereits besonders geschützt sind, oder ob der im fraglichen Bereich übliche Sicherungsstandard übertroffen sein muss, ist ungeklärt, gemäss WEISSENBERGER jedoch abzulehnen. Von den Datenberechtigten dürften nur zumutbare, üblicherweise hinreichende Selbstschutzmassnahmen verlangt werden, nicht aber ein Spitzenaufwand.