von Passwörtern, Chiffrierung von übermittelten Daten oder ähnlichen Massnahmen gesperrt werde und der Täter diese für ihn erkennbare Schranke übersteigen müsse (BBI 1991, Bd. Il, S. 1010 f.). Seit 1991 hat sich im technischen Bereich vieles verändert. Wann eine Sicherung heute besonders ist, darüber schweigt sich das Gesetz aus. In allgemeiner Form wird man verlangen müssen, dass die Sicherungsmassnahmen unter den Umständen des jeweiligen konkreten Falls üblicherweise ausreichen, um Unbefugte von den Daten fernzuhalten, was ihre generelle Abwehrtauglichkeit voraussetzt.