Vor allem wäre es stossend, gewisse Informationen nur deshalb strafrechtlich zu schützen, weil sie elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeichert seien, während die in Schriftstücken erfolgte Niederlegung gemäss Art. 179 Abs. 1 StGB nicht geschützt wäre, da die Verletzung des Schriftgeheimnisses für die Strafbarkeit voraussetze, dass der Täter die verschlossene Sendung öffne und Hausfriedensbruch verlange, dass in abgeschlossene Räume eingedrungen werde. Es sei also notwendig, dass der Zugang zu den betreffenden Daten durch Verschliessen des Computerraumes, Einschliessen der Datenträger, Verwendung