Wenn man bedenke, so die Botschaft des Bundesrates, dass beispielsweise in Schulen oft eine Grosszahl von Computeranschlüssen vorhanden sowie ohne Weiteres zugänglich seien und dadurch eine grosse Menge von Daten und Programmen verfügbar und benutzbar seien, werde deutlich, dass nicht jede an sich unkorrekte Datenbeschaffung a priori strafwürdig sei. Es könne nicht richtig sein, dass die beispielsweise in einem Büro ohne Weiteres von einer Datenverarbeitungsanlage abrufbaren Daten oder Programme, für die vielleicht gar kein Schutzbedürfnis bestehe, zur Anwendung von