b. Der Gesetzgeber wollte den Anwendungsbereich des Art. 143 StGB beschränken, da ein Straftatbestand, der unterschiedslos alle fremden Daten unter Schutz stellte, den Strafrechtsschutz überdehnte. Wenn man bedenke, so die Botschaft des Bundesrates, dass beispielsweise in Schulen oft eine Grosszahl von Computeranschlüssen vorhanden sowie ohne Weiteres zugänglich seien und dadurch eine grosse Menge von Daten und Programmen verfügbar und benutzbar seien, werde deutlich, dass nicht jede an sich unkorrekte Datenbeschaffung a priori strafwürdig sei.