www.melani.admin.ch/themen/00103/00202/
index.html?lang=de). Dass die erlangten Daten somit nicht für den Angeschuldigten
bestimmt waren und ein Beschaffen fremder Daten vorliegt, zeigt sich durch die
Vorgehensweise deutlich. Der Angeschuldigte hat sich durch sein Vorgehen
Verfügungsgewalt über Daten verschafft, die auf den Computern der Geschädigten
gespeichert waren, womit auch das Tatbestandselement der Fremdheit
offensichtlich erfüllt ist.
Eingehend zu prüfen ist allerdings das objektive Tatbestandsmerkmal der besonderen
Sicherung der Daten gegen unbefugten Zugriff.