www.melani.admin.ch/themen/00103/00202/ index.html?lang=de). Dass die erlangten Daten somit nicht für den Angeschuldigten bestimmt waren und ein Beschaffen fremder Daten vorliegt, zeigt sich durch die Vorgehensweise deutlich. Der Angeschuldigte hat sich durch sein Vorgehen Verfügungsgewalt über Daten verschafft, die auf den Computern der Geschädigten gespeichert waren, womit auch das Tatbestandselement der Fremdheit offensichtlich erfüllt ist. Eingehend zu prüfen ist allerdings das objektive Tatbestandsmerkmal der besonderen Sicherung der Daten gegen unbefugten Zugriff.