3 2. Folgende Elemente bilden den objektiven Tatbestand der Norm:  die Beschaffung fremder, elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherter Daten für sich oder einen Dritten;  die Daten dürfen nicht für den Täter bestimmt sein;  die Daten müssen gegen unbefugten Zugriff besonders geschützt sein.