IV. RECHTLICHES 1. Wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, sich oder einem andern elektronisch oder in vergleichbarer Weise gespeicherte oder übermittelte Daten beschafft, die nicht für ihn bestimmt und gegen seinen unbefugten Zugriff besonders gesichert sind, macht sich der unbefugten Datenbeschaffung im Sinne von Art. 143 StGB strafbar. Die Norm ergänzt die weitgehend auf den Schutz von Eigentumsrechten an Sachen beschränkten Straftatbestände wie unrechtmässige Aneignung oder Diebstahl (BBI 1991, Bd. Il, S. 1009).