Die Kammer gelangt demnach zur Überzeugung, dass keiner der Computer der Geschädigten völlig ungeschützt gegen Zugriffe war und geht davon aus, dass alle Computer über einen gängigen Zugriffsschutz, sei es durch eine entsprechende Software, sei es durch eine Firewall, verfügten. In allen Fällen als gegeben erachtet die Kammer zudem den Passwortschutz der verschiedenen Emailaccounts, da dieser bei den verschiedenen Anbietern standardmässig vorgegeben ist. Um sich Zugang zu einem Emailkonto verschaffen zu können, wird und wurde schon zur Zeit der Tatbegehungen stets die Eingabe von Benutzername und Passwort vorausgesetzt.