Aufgrund der dürftigen Abklärungen im Rahmen der Voruntersuchung und der Hauptverhandlung sowie der Tatsache, dass durch die monatelange Ermittlungsdauer gewisse technische Abklärungen nicht mehr möglich waren, ist es heute nicht möglich den direkten Beweis zu erbringen, dass die Computer der Geschädigten M., W., G. und B. gegen Zugriffe geschützt waren. Es entsprach jedoch bereits in den Jahren 2003 und 2004 dem technischen Standard, dass Computer bereits auf der Festplatte über vorinstallierte Programme verfügten oder Programme mit dem Computer mitgeliefert wurden, die den Anwender vor Zugriffen durch Viren, Würmer und ähnlichem schützen sollten.