2 (...) Aufgrund der dürftigen Abklärungen im Rahmen der Voruntersuchung und der Hauptverhandlung sowie der Tatsache, dass durch die monatelange Ermittlungsdauer gewisse technische Abklärungen nicht mehr möglich waren, ist es heute nicht möglich den direkten Beweis zu erbringen, dass die Computer der Geschädigten M., W., G. und B. gegen Zugriffe geschützt waren.