Eine Überprüfung, ob bei den Geschädigten eine Firewall installiert war, wurde nicht vorgenommen (p. 950). Gemäss den Aussagen der verschiedenen Geschädigten, an deren Glaubwürdigkeit für die Kammer keine Zweifel bestehen, ergibt sich Folgendes betreffend den installierten Schutzprogrammen auf den jeweiligen Computern gegen Zugriffe zur Zeit der vorgeworfenen Taten: Name